Hape Kerkeling nach Buchenwald-Aussage über die AfD angezeigt: Was hinter dem Vorwurf der Volksverhetzung steckt
Stand: 5. Oktober 2026
Eine Äußerung von Hape Kerkeling bei einer Anhörung im Thüringer Landtag hat eine neue politische und juristische Debatte ausgelöst. Der Entertainer hatte sich dort für die Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens ausgesprochen und dabei einen besonders drastischen historischen Vergleich gewählt. Wenig später erstattete der Berliner AfD-Politiker Julian Adrat nach eigenen Angaben Strafanzeige gegen Kerkeling wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Berliner Zeitung
Entscheidend für die Einordnung ist jedoch die Unterscheidung zwischen einer Strafanzeige und einem nachgewiesenen strafbaren Verhalten. Die Anzeige bedeutet weder, dass Kerkeling wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, noch automatisch, dass die Staatsanwaltschaft den rechtlichen Vorwurf des Anzeigeerstatters teilt. Ob die Äußerung überhaupt einen Straftatbestand erfüllt, müssten die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls Gerichte beurteilen.

Was Hape Kerkeling im Thüringer Landtag sagte
Am 30. September 2026 fand im Thüringer Landtag eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz statt. Gegenstand war ein Antrag der Linksfraktion zur Einleitung beziehungsweise Prüfung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD. Zu den geladenen Teilnehmern gehörten mehrere Juristen sowie Hape Kerkeling und der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen. Der Thüringer Landtag hatte die Teilnehmerliste bereits vor der Anhörung offiziell veröffentlicht. Thüringer Landtag
Kerkeling stellte dabei selbst klar, dass er nicht als Verfassungsrechtler auftrete. Sein persönlicher Hintergrund spielte für seinen Beitrag eine zentrale Rolle: Sein Großvater war während der NS-Zeit im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert. Kerkeling argumentierte vor diesem Hintergrund, Deutschland müsse besonders sensibel auf politische Entwicklungen reagieren, die aus seiner Sicht demokratische Grundwerte gefährden könnten. Tagesspiegel
Besondere Aufmerksamkeit erhielt eine Passage, in der Kerkeling auf den Wahlkampfslogan „Alles ist möglich“ Bezug nahm. Er sagte:
„Aber bei einer politischen Partei, bei der alles möglich ist und die das zu ihrem Wahlslogan macht, ist unter Umständen auch Buchenwald möglich.“ Berliner Zeitung
Diese Aussage ist der Kern der aktuellen Kontroverse.
Warum die Aussage so heftig diskutiert wird
Buchenwald steht für eines der größten Konzentrationslager auf deutschem Boden während der nationalsozialistischen Diktatur. Der Begriff besitzt deshalb eine außergewöhnliche historische und gesellschaftliche Bedeutung.
Kerkelings Satz ist zunächst als politische Warnung und persönliche Bewertung einzuordnen. Er ist kein Nachweis dafür, dass die AfD Konzentrationslager plant oder entsprechende konkrete Maßnahmen vorbereitet. Eine solche Tatsache wurde in der Anhörung durch diesen Satz nicht belegt.
Kerkeling stellte vielmehr einen historischen Bezug her und wollte nach seiner eigenen Argumentationslinie davor warnen, welche Folgen eine aus seiner Sicht gefährliche politische Entwicklung haben könnte. Gerade diese Verbindung zur NS-Geschichte macht die Äußerung allerdings besonders umstritten.
Kritiker sehen darin eine unangemessene Gleichsetzung oder Relativierung historischer NS-Verbrechen. Befürworter von Kerkelings Position verstehen seine Worte dagegen als bewusste Warnung vor historischen Entwicklungen. Welche politische Interpretation überzeugender ist, ist eine Meinungsfrage. Ob die Aussage strafbar war, ist dagegen eine juristische Frage.
AfD-Politiker Julian Adrat erstattet Strafanzeige
Nach der Anhörung veröffentlichte der Berliner AfD-Politiker Julian Adrat eine Strafanzeige gegen Kerkeling. Gegenüber der „Berliner Zeitung“ bestätigte er, dass sich das Schreiben an die Staatsanwaltschaft Erfurt richtet. Berliner Zeitung
Adrat beruft sich insbesondere auf Paragraf 130 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs. Er argumentiert, Kerkelings Bezug auf Buchenwald könne eine strafrechtlich relevante Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen darstellen.
Das ist zunächst die Rechtsauffassung des Anzeigeerstatters – keine gerichtliche Feststellung.
Die Formulierung „Hape Kerkeling wegen Volksverhetzung angezeigt“, wie sie auch auf dem verbreiteten Facebook-Bild erscheint, ist deshalb grundsätzlich korrekt, wenn damit ausschließlich gemeint ist, dass eine Strafanzeige eingereicht wurde. Problematisch wäre hingegen eine Formulierung, die den Eindruck erweckt, Kerkeling sei bereits der Volksverhetzung überführt oder deswegen verurteilt worden.
Was Paragraf 130 StGB tatsächlich verlangt
Paragraf 130 Absatz 3 StGB stellt das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen bestimmter unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangener Verbrechen unter Strafe, wenn die Äußerung zugleich geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Gesetze im Internet
Damit reicht es für eine Strafbarkeit nicht aus, dass eine Aussage als geschmacklos, überzogen oder politisch provokant angesehen wird.
Juristisch müsste unter anderem geklärt werden, ob Kerkelings Aussage überhaupt als „Billigen, Leugnen oder Verharmlosen“ eines NS-Verbrechens im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist. Hinzu kommt die Frage nach dem konkreten Kontext der Äußerung sowie nach der Meinungsfreiheit.
Diese Prüfung können weder ein Facebook-Post noch die politische Bewertung einer der beteiligten Seiten ersetzen.
Strafanzeige ist noch kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren
Ein weiterer wichtiger Punkt: Jeder kann grundsätzlich eine Strafanzeige erstatten. Anschließend prüfen die Strafverfolgungsbehörden, ob ein Anfangsverdacht besteht und weitere Ermittlungen erforderlich sind.
In den bislang ausgewerteten öffentlichen Berichten ist die Einreichung der Strafanzeige belegt. Eine rechtskräftige strafrechtliche Bewertung von Kerkelings Aussage gibt es nicht. Auch eine Anklage oder Verurteilung ist nicht bekannt.
Deshalb sollte derzeit weder geschrieben werden, Kerkeling habe Volksverhetzung begangen, noch dass der Vorwurf bereits endgültig widerlegt sei.
Der politische Hintergrund: Debatte über ein AfD-Verbot
Die Kontroverse entstand im Rahmen einer grundsätzlicheren Frage: Unter welchen Voraussetzungen könnte ein Verbotsverfahren gegen die AfD eingeleitet werden?
Ein Parteiverbot gehört zu den stärksten Instrumenten der sogenannten wehrhaften Demokratie. Die Anforderungen sind entsprechend hoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht eine verfassungsfeindliche Gesinnung allein nicht aus. Es müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Partei aktiv auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeitet und eine entsprechende politische Wirksamkeit möglich erscheint.
Über die Anwendung dieser Kriterien auf die AfD gibt es unter Juristen unterschiedliche Einschätzungen. Genau diese unterschiedlichen Positionen wurden auch während der Thüringer Anhörung deutlich. Einige der geladenen Juristen hielten wesentliche Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren für gegeben, andere warnten vor den rechtlichen und politischen Risiken eines solchen Vorgehens. Deutschlandfunk
Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und ein mögliches Verbot einer Partei würde letztlich nicht ein Landesparlament treffen, sondern das Bundesverfassungsgericht im dafür vorgesehenen Verfahren. Gesetze im Internet
Wie reagierte die AfD?
Aus der AfD kam deutliche Kritik an Kerkelings Äußerung. Thüringens AfD-Fraktionsvize Daniel Haseloff bezeichnete den Buchenwald-Bezug Medienberichten zufolge als schweren Vorwurf gegen seine Partei. Separat davon entschied sich Julian Adrat aus Berlin für den juristischen Weg und stellte Strafanzeige. feed.nau
Kerkeling wiederum rückte nach der Kontroverse nicht von seiner grundsätzlichen Position ab. Am Tag der Deutschen Einheit erneuerte er öffentlich seine Forderung, die Voraussetzungen für ein AfD-Verbotsverfahren prüfen zu lassen. Tagesschau
Damit stehen sich weiterhin deutlich unterschiedliche politische Bewertungen gegenüber.
Was bei den kursierenden Facebook-Posts überprüft werden sollte
Der zentrale Vorgang auf dem Bild lässt sich bestätigen: Kerkeling äußerte den umstrittenen Buchenwald-Satz während der Anhörung, und anschließend wurde von einem AfD-Politiker Strafanzeige wegen des Verdachts der Volksverhetzung gestellt.
Nicht aus dem Bild allein ableiten lässt sich dagegen, dass Kerkeling tatsächlich eine Straftat begangen hat.
Auch der zusätzliche Facebook-Text über Wähler in Sachsen-Anhalt ist von der eigentlichen Meldung über Kerkeling zu trennen. Er stellt einen politischen Appell dar und gehört nicht zum strafrechtlichen Sachverhalt der Anzeige.

Fazit: Eine politische Kontroverse – und eine offene juristische Frage
Hape Kerkelings Buchenwald-Aussage war bewusst drastisch und hat eine erwartbare Kontroverse ausgelöst. Fakt ist: Er äußerte die Worte bei einer Anhörung über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren. Fakt ist ebenfalls, dass Julian Adrat anschließend Strafanzeige wegen des Verdachts der Volksverhetzung erstattete.
Nicht festgestellt ist dagegen, dass Kerkeling sich strafbar gemacht hat. Die Behauptung der Volksverhetzung ist derzeit ein Vorwurf des Anzeigeerstatters und keine gerichtliche Entscheidung.
Gerade bei politisch und historisch hochsensiblen Vergleichen ist deshalb eine klare Trennung zwischen dokumentiertem Wortlaut, politischer Interpretation und juristisch festgestellten Tatsachen entscheidend.
Wie weit darf eine politische Warnung mit Bezug auf die deutsche NS-Geschichte gehen – und wo beginnt eine problematische historische Gleichsetzung? Darüber dürfte die Debatte weit über diesen konkreten Fall hinaus weitergehen.